18 subjektiven Beweismittel – trotzdem nicht überwindbare Zweifel daran, ob sich der Vorfall effektiv, wie von ihm geschildert, abgespielt hat. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht in dem von Privatkläger geschilderten Vorfall involviert war resp. es ist ihm eine entsprechende Täterschaft nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Er ist demzufolge von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, ev. Tätlichkeit und der versuchten Nötigung, ev. Drohung freizusprechen. III. Zivilpunkt