und J.________ in Absprache mit dem Beschuldigten gehandelt, um diesen wahrheitswidrig zu entlasten – und davon wäre auszugehen, sofern es tatsächlich zum zu prüfenden Vorfall gekommen wäre – hätten die beiden bzw. sämtliche Beteiligten kaum derart widersprüchliche Angaben gemacht. Auch bezüglich der Angaben von I.________ kann daher im Ergebnis festgehalten werden, dass sie bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte das Haus am besagten Abend noch einmal verlassen hat, durchaus glaubhaft sind (vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz, pag. 268, S. 28f. der Entscheidbegründung). 12.6 Fazit