zur Frage, ob der Beschuldigte am Abend des 15. November 2013 die Wohnung erneut verlassen hatte, aufgrund der dargelegten Umstände durchaus glaubhaft sind. Dass er später unabhängig vom Beschuldigten versuchte, die Angaben des Beschuldigten mittels unglaubhafter Aussagen zu stützen, kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden. 12.5 Würdigung der Aussagen von I.________ Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (pag. 267f., S. 27f. der Entscheidbegründung), sind in den Aussagen von I.________, der Mutter des Beschuldigten, ebenfalls Widersprüche auszumachen.