Es ist nicht davon auszugehen, dass er dies getan hätte, wenn sich der Beschuldigte (und er) an jenem Abend tatsächlich strafbar gemacht hätten. Dies hat umso mehr zu gelten, als er gar nicht wissen konnte, dass der (angebliche) Vorfall durch den Privatkläger zur Anzeige gebracht wurde und er deshalb die Polizei kaum von sich aus auf strafrechtlich relevante Geschehnisse aufmerksam gemacht hätte. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Angaben von J.________ zur Frage, ob der Beschuldigte am Abend des 15. November 2013 die Wohnung erneut verlassen hatte, aufgrund der dargelegten Umstände durchaus glaubhaft sind.