17 Ein weiteres Indiz, welches dafür spricht, dass J.________ durchaus wahrheitsgemäss schilderte, dass der Beschuldigte am Abend des 15. November 2013 die Wohnung nicht mehr verlassen hatte, ist die Tatsache, dass er anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2013 ungefragt Bezug auf den Vorfall vom 15. November 2013 nahm (pag. 47). Es ist nicht davon auszugehen, dass er dies getan hätte, wenn sich der Beschuldigte (und er) an jenem Abend tatsächlich strafbar gemacht hätten.