Dass offensichtlich keine solche Absprache stattfand, zeigt, dass J.________ den Beschuldigten unabhängig von dessen eigenem Zutun schützen wollte und der Beschuldigte damit in diese mutmassliche Falschaussage nicht involviert war. Weiter spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben von J.________, dass dieser erwähnte, dass der Beschuldigte gesagt habe, er wolle den Strafkläger umbringen. Er machte diese Angabe übereinstimmend mit den Aussagen des Beschuldigten, obwohl zwischen den beiden offensichtlich keine Absprache stattgefunden hatte (vgl. Aussagen zum Schlitz in der Jacke, pag. 51).