__ auch Widersprüche auszumachen. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass J.________ – entgegen den Angaben des Beschuldigten selbst – schilderte, dass ihm der Beschuldigte erzählt habe, wie er gesehen habe, dass sich der Privatkläger selbst ein Loch in die Jacke geschnitten habe (pag. 51). Nach Ansicht der Kammer spricht die Tatsache, dass J.________ bezüglich der Jacke des Privatklägers offensichtlich falsche Angaben machte, um den Beschuldigten zu schützen, nicht per se gegen den Beschuldigten. Die Tatsache, dass der Beschuldigte diesen Schutzbehauptungen von J.________ klar widersprach, spricht eher gegen seine Täterschaft.