16 des Beschuldigten, dass er das Haus später nicht mehr verlassen hat, spricht. Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte mit dieser Übertreibung seine emotionale Betroffenheit gewichtiger darstellen wollte. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass seine Angaben zum Kerngeschehen bzw. seine Bestreitung des Sachverhalts gänzlich falsch sind. Im Ergebnis handelt es sich dabei denn auch um die Schilderung eines Nebenpunktes bzw. einer Nebensächlichkeit, welcher keine entscheidende Bedeutung zukommt.