Auch der Privatkläger weist in seiner Berufungsbegründung auf diesen Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten hin (vgl. pag. 313). Nach Ansicht der Kammer ist dieser Widerspruch als Übertreibung bzw. Aggravation zu werten, welche sich im Verlaufe des Strafverfahrens entwickelte und nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit bezüglich der Angabe