Der Umstand, dass er die Beschädigung der Jacke und die Verletzung des Privatklägers nicht zu erklären vermag, ist daher nicht zu seinen Ungunsten zu werten. Nach Ansicht der Kammer können aus diesem Umstand denn auch keine Schlüsse auf das Beweisergebnis gezogen werden. Ein weiterer Widerspruch erblickt die Vorinstanz darin, dass der Beschuldigte anfangs geltend machte, er habe nach seiner Rückkehr an die H.________ am 15. November 2013 nicht geweint. Später bestätigte er dann jedoch, dass es zu einem heftigen Weinen seinerseits gekommen sei. Auch der Privatkläger weist in seiner Berufungsbegründung auf diesen Widerspruch in den Aussagen des Beschuldigten hin (vgl. pag.