So hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht mit dem Befund des Zustands des Privatklägers (Verletzung und Beschädigung der Jacke) in Einklang bringen lasse. Hierzu ist anzumerken, dass – wie bereits dargelegt – nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschädigung bzw. Verletzung durch den Privatkläger selbst zugefügt wurde. Der Beschuldigte hat zudem nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht seine Unschuld zu beweisen. Der Umstand, dass er die Beschädigung der Jacke und die Verletzung des Privatklägers nicht zu erklären vermag, ist daher nicht zu seinen Ungunsten zu werten.