Dass seine Mutter den aufgebrachten Beschuldigten beruhigen konnte, ist entgegen den Ausführungen des Privatklägers durchaus nachvollziehbar, zumal den Akten entnommen werden kann, dass der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter pflegte und sich auch dazu berufen sah, diese vor dem Privatkläger zu schützen. Die Vorinstanz und der Privatkläger konnten in den Angaben des Beschuldigten auch Widersprüche ausmachen. So hielt die Vorinstanz fest, dass sich die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten nicht mit dem Befund des Zustands des Privatklägers (Verletzung und Beschädigung der Jacke) in Einklang bringen lasse.