Hätte der Beschuldigte sich später dazu hinreissen lassen, das Haus mit einem Messer noch einmal zu verlassen, ist davon auszugehen, dass er diesen selbstbelastenden Sachverhaltsabschnitt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht geschildert bzw. zumindest beschönigt hätte. Dass seine Mutter den aufgebrachten Beschuldigten beruhigen konnte, ist entgegen den Ausführungen des Privatklägers durchaus nachvollziehbar, zumal den Akten entnommen werden kann, dass der Beschuldigte ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter pflegte und sich auch dazu berufen sah, diese vor dem Privatkläger zu schützen.