Diesen Ausführungen ist grundsätzlich vollumfänglich zu folgen. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschuldigte äusserst stark selbstbelastende Angaben machte, spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben. So gestand der Beschuldigte freimütig ein, dass er an jenem Abend den Privatkläger habe umbringen wollen und nur von seiner Mutter von diesem Plan abgehalten worden sei. Hätte der Beschuldigte sich später dazu hinreissen lassen, das Haus mit einem Messer noch einmal zu verlassen, ist davon auszugehen, dass er diesen selbstbelastenden Sachverhaltsabschnitt gegenüber den Strafverfolgungsbehörden nicht geschildert bzw. zumindest beschönigt hätte.