Die Aussagen des Beschuldigten sind zudem detailliert und farbig. So schilderte er beispielsweise wie er sich nach der Auseinandersetzung in der Pizzeria „G.________“ beim Wirt entschuldigt habe, nachdem dieser nach draussen gekommen sei um ihnen zu sagen, dass sie gehen sollen (pag. 69, Z. 141). […] Auch dass er den Privatkläger vor der „G.________“ am 15.11.2013 aufforderte, dieser solle es „als Vater nicht versieche“, wiederholte er mehrfach (pag. 69 Z. 137 und pag. 225 Z. 42 f.).»