Andererseits führte der Beschuldigte implizit aus, dass er den Privatkläger an diesem Abend hätte umbringen oder mindestens ernsthaft verletzen wollen, falls ihn seine Mutter nicht davon abgehalten hätte, die Wohnung nochmal zu verlassen, also nicht „nur“ leicht und bis zu einem gewissen Grad geplant und überlegt zu bedrohen und am Rücken zu kratzen. Dies erscheint gerade auch im Hinblick auf den cholerischen, erregbaren Wesenszug des Beschuldigten, welcher sich auch mit dem persönlichen Eindruck deckt, welcher der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13.08.2015 beim Gericht hinterliess, als logisch und nachvollziehbar.