226 Z. 4 ff.). So äusserte er sich beispielsweise zum Vorfall vom 15.11.2013, dass er nach der Rückkehr aus der „G.________“ äusserst aufgebracht gewesen sei und eigentlich mit einem Messer bewaffnet wieder ins Restaurant gehen wollte und „dem Ganzen radikal ein Ende setzen“ wollte, ihn seine Mutter jedoch davon abgehalten habe, die Wohnung nochmal zu verlassen. Es ist einerseits nicht ersichtlich, wieso der Beschuldigte den Ablauf mit dem Messer in dieser Art hätte erfinden sollen.