Das Aussageverhalten des Beschuldigten an der Hauptverhandlung wirkte spontan, er äusserte sich emotional zu der Situation zwischen ihm bzw. seiner Mutter und dem Privatkläger. Er bestätigte seine sehr markanten und emotional gefärbten Aussagen während der Untersuchung über seine Absichten und Gefühle gegenüber dem Privatkläger, welche beim Lesen der Protokolle aufhorchen liessen (vgl. u.a. pag. 63 Z. 86, pag. 70 Z. 172 bis 183, pag. 72 Z. 264 ff., pag. 225 Z. 33 ff., pag. 226 Z. 4 ff.).