260, S. 20 der Entscheidbegründung): «Der Beschuldigte sagte im Rahmen seiner Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und im Rahmen der Hauptverhandlung grundsätzlich wiederholend aus und schilderte dabei logisch nachvollziehbare Handlungsabläufe und Reaktionen. So erwähnte er beispielsweise in allen drei Einvernahmen, dass er am 15.11.2013 in die „G.________“ gegangen sei, weil er sich aufregte, dass der Privatkläger sich nicht an die Vereinbarung mit seiner Mutter gehalten hat und der Tochter K.________ ein Handy geschenkt habe (pag. 63, Z. 51 ff., pag. 68, Z. 128 ff., pag. 225, Z. 24).