14 er als einziger das Kerngeschehen schildert und damit ausschliesslich seine Angaben hierzu gewürdigt werden können. 12.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag. 260, S. 20 der Entscheidbegründung): «Der Beschuldigte sagte im Rahmen seiner Einvernahmen bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft und im Rahmen der Hauptverhandlung grundsätzlich wiederholend aus und schilderte dabei logisch nachvollziehbare Handlungsabläufe und Reaktionen.