Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Angaben des Privatklägers ambivalent sind. Zwar sprechen gewisse Punkte für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben, andere sind jedoch widersprüchlich bzw. stehen wie erwähnt möglicherweise auch im Widerspruch zu den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Den Angaben des Privatklägers kommt im Rahmen der Beweiswürdigung eine grosse Bedeutung zu, da