Dass es beim Vorfall um die Anzeige ging, ergibt sich erst aus den darauf folgenden Angaben. Ebenfalls ist auffällig, dass der Privatkläger anlässlich der ersten Einvernahme nicht erwähnte, dass er mit dem Tod bedroht worden sei. Diese doch erhebliche inhaltliche Divergenz in einem wichtigen Kernbereich des Geschehnisses spricht nach Ansicht der Kammer ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Privatklägers. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Angaben des Privatklägers ambivalent sind.