40). Es ist aktenkundig, dass der Privatkläger nach bzw. während diversen Streitigkeiten mit dem Beschuldigten wiederholt die Polizei avisierte. Wieso er dies ausgerechnet nach dem schwerwiegendsten Zwischenfall – und nachdem es eben gerade zu körperlichen Verletzungen gekommen sein soll – nicht spätestens nach seiner Rückkehr in die sichere Wohnung gemacht haben soll, ist nicht nachvollziehbar und kann nach Ansicht der Kammer auch nicht damit erklärt haben, dass sich der Privatkläger vor dem Beschuldigten fürchtete. Dieser Geschehensablauf spricht daher nach Ansicht der Kammer ebenfalls gegen die Angaben des Privatklägers.