sorgungsort der angeblichen Tatwaffe angab und diese schliesslich nicht gefunden 13 werden konnte, kann daher nach Ansicht der Kammer nicht gefolgert werden, dass seine Aussagen glaubhaft sind. Ein weiterer Widerspruch in den Angaben des Privatklägers liegt darin, dass er schilderte, dass er bereits nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten im Restaurant G.________ die Polizei angerufen habe und diese ihm mitgeteilt habe, dass sie – solange es nicht zu körperlichen Verletzungen gekommen sei – nichts machen könnten (pag. 40).