Hingegen spricht dies nach Ansicht der Kammer nicht zwingend gegen die Annahme einer Falschaussage durch den Privatkläger. Der Privatkläger könnte jederzeit vorbringen – wie er dies nun vorliegend auch macht – dass die Tatwaffe weggespült worden sei. Das Fehlen der Tatwaffe wäre damit aus seiner Sicht kein unlösbarer Widerspruch. Hätte er zudem ausgesagt, dass die beiden Täter die Tatwaffe mitgenommen hätten, wäre vermutungsgemäss die Wohnung des Beschuldigten durchsucht worden und es hätte ebenso wenig eine Tatwaffe sichergestellt werden können. Auch diese Version der angeblichen Tat wäre damit für den Privatkläger schädlich gewesen. Aus der Tatsache, dass der Privatkläger den Ent-