ser klaren Aussage kein Raum, zumal auch die Lichtverhältnisse gut waren und sich eine Strassenlampe in der Nähe des angeblichen Tatorts befand. Der Privatkläger bestätigte denn auch, dass es nicht dunkel gewesen sei (pag. 33), womit eine Täuschung durch den Beschuldigten und J.________ als umso unwahrscheinlicher erscheint. Zwar ist durchaus anzuerkennen, dass die Tatsache, dass die Tatwaffe nicht aufgefunden wurde, offensichtlich gegen die Angaben des Privatklägers spricht und damit eine solche Falschaussage als eher schädlich bezeichnet werden muss. Hingegen spricht dies nach Ansicht der Kammer nicht zwingend gegen die Annahme einer Falschaussage durch den Privatkläger.