Wie bereits dargelegt, spricht nach Ansicht der Kammer die Tatsache, dass im Abwasserschacht kein Gegenstand gefunden wurde, entgegen den Ausführungen des Privatklägers eher gegen seine Sachverhaltsdarstellung. Die Mutmassung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte bzw. J.________ den Privatkläger getäuscht hätten, ist nicht belegt und wenig wahrscheinlich. Den Aussagen des Privatklägers kann entnommen werden, dass er sich sicher war, dass ein Gegenstand in den Abwasserschacht geworfen wurde. So führte er aus: «J.________ übernahm diesen Gegenstand und hat ihn in irgendeine Kanalisation auf der Strasse weggeworfen. Das habe ich gesehen.» Für einen Irrtum besteht angesichts die-