Der Privatkläger bringt im Zusammenhang mit dem vorliegend zu prüfenden Vorfall vor, dass durchaus denkbar sei, dass der Beschuldigte und J.________ ihm nur vorgespiegelt hätten, etwas zu entsorgen, um ihn und die Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu leiten. Er hätte diesen Vorfall kaum bestätigt, wäre er nicht tatsächlich davon ausgegangen, dass im Abwasserschacht ein Gegenstand gefunden würde. Wie bereits dargelegt, spricht nach Ansicht der Kammer die Tatsache, dass im Abwasserschacht kein Gegenstand gefunden wurde, entgegen den Ausführungen des Privatklägers eher gegen seine Sachverhaltsdarstellung.