Auch diesen Ausführungen bezüglich Widersprüche und Ungenauigkeiten in den Aussagen des Privatklägers ist zuzustimmen. Der Argumentation des Privatklägers ist zwar insofern zu folgen, als aus seinen widersprüchlichen Angaben zur Kleidung von J.________ nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden kann, da es sich dabei um eine Nebensächlichkeit handelt, die – wie hinlänglich bekannt – auch durch zuverlässige Zeugen regelmässig nicht mehr im Detail wiedergegeben werden kann. Hingegen spricht die Tatsache, dass der Privatkläger J.________ anfangs nicht mit Bestimmtheit erkannt haben will, diese Aussage jedoch später anpasste, durchaus gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angabe.