222 Z. 36 ff., pag. 45, Z. 31) und dabei nie erwähnte, dass er vom Beschuldigten in der Vergangenheit bereits fälschlicherweise angeschuldigt worden ist, sich sexuell an ihm vergangen zu haben (pag. 7 ff. edierte Akten des Jugendgerichts Bern-Mittelland). Inwiefern ein solcher Vorfall einer guten Beziehung zuträglich ist, sei letztendlich dahingestellt. Klar ist jedoch, dass der Bericht des Jugendgerichts Bern-Mittelland aus dem Jahr 2008 (pag. 73 ff., edierte Akten des Jugendgerichts Bern-