40 Z. 128 ff.), obwohl er ja mit der Situation unzufrieden war. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Privatkläger im länger andauernden Spannungsfeld ständig nur das Opfer verbaler Provokationen und Beleidigungen war, ohne in der angespannten Situation und während den verbalen Disputen mit dem Beschuldigten selbst verbal ausfällig geworden zu sein. Als weiteres Beispiel für sein beschönigendes Aussageverhalten kann die Äusserung dienen, dass er bis zum Zeitpunkt, als er die Anzeige wegen dem Vorfall vom 15.10.2013 gemacht hat, ein gutes Verhältnis zum Beschuldigten gehabt habe (vgl. pag. 41 Z. 197 ff., pag. 222 Z. 36 ff., pag.