Die Aussagen des Privatklägers wirken zudem auch beschönigend durch die Tatsache, dass er während den verschiedenen Einvernahmen die ihm gegenüber gemachten Beleidigungen mehrfach sehr detailliert wiedergab (vgl. dazu etwa pag. 40, Z. 128 f.), er jedoch entgegen den diesbezüglich nachvollziehbaren Äusserungen sämtlicher weiterer Beteiligten (vgl. pag. 62, Z. 40., pag. 55, Z. 79) nie erwähnte, selbst ebenfalls ausfällig geworden zu sein (vgl. pag. 220 Z. 27, pag. 40 Z. 128 ff.), obwohl er ja mit der Situation unzufrieden war.