Diesen Ausführungen ist zu folgen. Die Vorinstanz vermochte jedoch in den Aussagen des Privatklägers auch Widersprüche zu erkennen. So hielt sie fest (pag. 257 ff., S. 17-19 der Entscheidbegründung): «Des Weiteren ergeben sich auch Widersprüche in Bezug auf den genauen Ablauf der Geschehnisse in den verschiedenen Aussagen des Privatklägers. Der Privatkläger sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 16.11.2013 zunächst aus, dass es sich bei seiner Verletzung nur um eine Art Kratz- oder Schürfwunde handelte, welche nicht geblutet habe (pag. 33, Z. 139).