Des Weiteren belastete der Privatkläger den Beschuldigten nicht unnötig, sagte er doch aus, dass es sich nicht um einen eigentlichen Stich gehandelt habe (vgl. pag. 221, Z. 12). Der spitze Gegenstand sei vorerst nicht mit viel Druck angelegt worden und die Verletzung habe sich schlussendlich durch