Zudem erscheinen die Aussagen des Privatklägers differenziert bezüglich was er effektiv sah und was er bloss annahm. So etwa betreffend des Vorfalls vom 15.11.2013, wo er sich in die Richtung äusserte, er habe den Beschuldigten zunächst nicht gesehen, konnte ihn jedoch sogleich anhand seiner Stimme identifizieren (pag. 32, Z. 72 f.). Ein weiteres Beispiel hierfür findet sich in der Äusserung, dass er den Gegenstand, der ihm an den Rücken gehalten worden sei, nicht gesehen habe und daher nicht genau wisse, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe (pag. 40, Z. 148, pag. 80, Z. 148, pag.