Auch bezüglich Vorfall an der F.________ beschreibt der Privatkläger detailliert und logisch nachvollziehbar, dass er die linke Hand des Beschuldigten an der linken Schulter, die rechte Hand bzw. der damit gehaltene Gegenstand am Rücken spürte. Dass er beim Versuch, sich umzudrehen einen Stich verspürte und schliesslich, da er alleine unterwegs war, verbal den Rückzug seiner Anzeige in Aussicht stellte.