12.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich plausibel und glaubhaft seien. Konkret hat sie Folgendes festgehalten (pag. 255ff., S. 15-17 der Entscheidbegründung): «Der Privatkläger sagte grundsätzlich bezüglich der beiden Vorfälle vom 15.10.2013 und 15.11.2013 sehr detailliert und in den vier verschiedenen Einvernahmen auch wiederholend aus. Dabei beschrieb er sehr konkret folgerichtige und nachvollziehbare Handlungsketten. […]