Es kann damit festgehalten werden, dass das fehlende Auffinden eines Gegenstandes im Abwasserschacht eher gegen die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers spricht. Den Aussagen der involvierten Personen kommt daher bei dieser Ausgangslage – die objektiven Beweismittel sind isoliert betrachtet nur begrenzt aussagekräftig – eine erhebliche Bedeutung zu. Im Nachfolgenden werden daher insbesondere die Aussagen genau zu prüfen sein. 12.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich plausibel und glaubhaft seien.