10 schein kommen müssen. Dass der Gegenstand davongeschwemmt wurde, erscheint der Kammer mit Blick auf die damals vorherrschenden guten Wetterverhältnisse (pag. 344) als unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich ausgeschlossen. Es kann damit festgehalten werden, dass das fehlende Auffinden eines Gegenstandes im Abwasserschacht eher gegen die Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers spricht.