Zwar ist durchaus korrekt, dass der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme nicht bestätigt hat, dass es sich beim entsorgten Gegenstand um die Tatwaffe gehandelt habe. Hingegen ist anhand seiner Beschreibung davon auszugehen, dass es sich beim entsorgten Objekt um einen Gegenstand handeln muss, welcher normalerweise nicht in einem Abwasserschacht entsorgt wird. Da der Abwasserschacht durchsucht wurde, hätte ein solcher Gegenstand – unabhängig davon, ob es sich dabei um die Tatwaffe oder um einen anderen Gegenstand handelt – zum Vor-