Aussagen darüber, inwiefern das festgestellte Verletzungsbild exakt mit der Tatsachendarstellung des Privatklägers übereinstimmt, können mangels einer Untersuchung durch Experten anhand der vorliegenden Fotos nicht abschliessend getroffen werden und wären daher eher spekulativ. Auch der fehlende Gegenstand im Abwasserschacht ist nur begrenzt aussagekräftig, stützt jedoch eher die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten. Zwar ist durchaus korrekt, dass der Privatkläger in seiner ersten Einvernahme nicht bestätigt hat, dass es sich beim entsorgten Gegenstand um die Tatwaffe gehandelt habe.