Es ist jedoch nach Ansicht der Kammer auch nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um eine selbst oder anderweitig zugefügte Verletzung handelt, zumal sich die Verletzung im unteren Bereich des Rückens und damit an einer Stelle befindet, welche auch selbst mit einem spitzen Gegenstand noch erreicht werden kann (pag. 19 ff.). Aussagen darüber, inwiefern das festgestellte Verletzungsbild exakt mit der Tatsachendarstellung des Privatklägers übereinstimmt, können mangels einer Untersuchung durch Experten anhand der vorliegenden Fotos nicht abschliessend getroffen werden und wären daher eher spekulativ.