Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die vorliegenden objektiven Beweismittel als nur beschränkt aussagekräftig. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Beschädigung an der Jacke sowie die am Privatkläger festgestellten Kratzer auf dem Rücken seine Sachverhaltsdarstellung stützen. Es ist jedoch nach Ansicht der Kammer auch nicht ausgeschlossen, dass es sich dabei um eine selbst oder anderweitig zugefügte Verletzung handelt, zumal sich die Verletzung im unteren Bereich des Rückens und damit an einer Stelle befindet, welche auch selbst mit einem spitzen Gegenstand noch erreicht werden kann (pag.