als auch diejenige des Beschuldigten als grundsätzlich konsistent und glaubhaft. Die Angaben beider Parteien weisen daneben jedoch auch Widersprüche und Ungenauigkeiten auf. Im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung wird daher insbesondere ein Augenmerk auf die Angaben des Privatklägers zu legen sein, da dieser als einziger den (angeblichen) Vorfall schildert und bezüglich des mutmasslichen Kerngeschehens ausschliesslich seine Angaben einer genauen Prüfung unterzogen werden können. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die vorliegenden objektiven Beweismittel als nur beschränkt aussagekräftig.