12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Allgemeines und Würdigung der objektiven Beweismittel Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bzw. deren Beweisergebnis anschliesst und in Würdigung der vorliegenden Beweismittel zum Ergebnis gelangt, dass dem Beschuldigten der hier interessierende Vorwurf nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann, weshalb nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen ist, dass sich der Vorfall nicht, wie vom Privatkläger dargestellt, abgespielt hat. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer sowohl die Darstellung des Privatklägers