9 so abgespielt, hätte der Privatkläger dies kaum erfunden, wüsste er doch, dass die Tatwaffe nicht gefunden werden könnte (pag. 315f.). Soweit die Vorinstanz dem Privatkläger Unsicherheiten in Bezug auf die Kleidung von J.________ vorwerfe, sei festzuhalten, dass solche Inkonsistenzen bezüglich Nebensächlichkeiten nicht als Lügensignale zu werten seien. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Aussagen des Privatklägers deutlich glaubhafter seien als diejenigen des Beschuldigten, weswegen darauf abzustellen sei (pag. 316).