Es sei jedoch ohne weiteres möglich, dass die Tatwaffe weggeschwemmt worden sei. Der Privatkläger habe zudem zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Tatwaffe im Abwasserschacht entsorgt worden sei. Vielmehr habe er beobachtet, wie J.________ irgendeinen Gegenstand entsorgt habe. Dabei hätte es sich auch um eine Zigarettenschachtel handeln können. Zudem liege der Gedanke nahe, dass die beiden dem Privatkläger nur vorgespiegelt hätten, etwas zu entsorgen, um ihn und die Behörden auf eine falsche Fährte zu locken. Hätte sich der Vorfall nicht tatsächlich