dass er deshalb zu Hause wieder zur Besinnung gekommen sei, sei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zweifelhaft. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass der Privatkläger am selben Abend von einer anderen Person als dem Beschuldigten mit einem spitzen Gegenstand angegriffen worden sein soll (pag. 314f.). Die Vorinstanz erachte die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich als glaubhaft, ein Widerspruch sehe sie jedoch darin, dass der von ihm beschriebene Gegenstand nicht im Abwasserschacht gefunden werden konnte. Es sei jedoch ohne weiteres möglich, dass die Tatwaffe weggeschwemmt worden sei.