313f. und 354). Vielmehr würden ihre Angaben darauf hindeuten, dass der Beschuldigte die Wohnung am besagten Abend sehr wohl erneut verlassen habe (pag. 354). Weiter würde das vom Beschuldigten und den beiden Zeugen beschriebene angebliche Verhalten des Beschuldigten diametral dem Bild, welches man sich im vorliegenden Strafverfahren vom Beschuldigten machen könne, widersprechen. Der Beschuldigte reagiere in Konfliktsituationen impulsiv und unüberlegt; dass er deshalb zu Hause wieder zur Besinnung gekommen sei, sei unter Berücksichtigung der Gesamtsituation zweifelhaft.