___ noch unbeschädigt gewesen sei, sei nicht glaubhaft. Insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie am 23. Oktober 2014 ausgesagt habe, erst eine Woche später erstmals durch den Beschuldigten über den Vorfall informiert worden zu sein. J.________ habe im Widerspruch dazu ausgeführt, dass der Beschuldigte selbst gesehen habe, wie sich der Privatkläger ein Loch in die Jacke geschnitten habe. Dass die Vorinstanz die Angaben der beiden zum Kerngeschehen trotz dieser Widersprüche als glaubhaft erachte, sei willkürlich (pag. 313f. und 354).